
Staatlich anerkannte Schulungsstätte nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
BKrFQG
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Laut dem am 1. Oktober 2006 in Kraft getretenen Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)benötigen alle gewerblich tätigen Fahrer neben der Fahrerlaubnis eine Grundqualifikation. Darüber hinaus müssen sie in regelmäßigen Abständen (alle fünf Jahre) eine Berufskraftfahrer-Weiterbildung absolvieren. Dies gilt für alle gewerblichen Fahrer im Güterverkehr (Transportfahrten über 3,5 Tonnen) und alle Busfahrer (bei mehr als acht Fahrgastplätzen). Auch Aushilfsfahrer sind davon betroffen.
Die im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation durchgeführte BKF-Weiterbildung umfasst 35 Unterrichtsstunden. Diese sind in fünf verschiedene Themenbereiche (Module) aufgeteilt. Alle Teilnehmer der Berufskraftfahrer-Schulung müssen somit fünf Tagesveranstaltungen mit je sieben Unterrichtsstunden besuchen.
Seit dem 02. Dezember 2022 dürfen nur noch staatlich anerkannte Schulungsstätten die Weiterbildung für Berufskraftfahrer durchführen.
Ich bin staatlich anerkannt für Bayern unter dem AZ
ROP-SG23-3615.3-6-84-4 BKrFQG/BKrFQV
BQR
Berufskraftfahrerqualifikationsregister

Im BQR beim Kraftfahrbundesamt sind alle ab dem 23. Mai 2021 ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise erfasst.
Bis zum 2. Dezember 2022 konnten Fahrschulen und Ausbildungsbetriebe noch Teilnahmebescheinigungen für Weiterbildungen in Papierform ausstellen.
Seit dem 02.12.2022 müssen die Ausbildungsstätten Zugriff auf das BQR haben und die absolvierten Weiterbildungen dort eintragen. Nach dem 02.12.2022 ausgestellte Papierbescheinigungen werden von den Führerscheinstellen nicht mehr anerkannt.
Es kann natürlich passieren dass man nach einigen Jahren nicht mehr so genau weiss welche oder wieviele Weiterbildungen man gemacht hat.
Eine Abfrage der absolvierten Weiterbildungen ist auf mehrere Arten möglich:
schriftlich beim KBA: Formular (kostenlos)
online: Online Registerauskunft (kostenlos, es wird der Online Ausweis mit Pin benötigt).
Anfrage bei einer Ausbildungsstätte mit Zugriff auf das KBA (kostenlos bei uns) oder
Anfrage bei der Führerscheinstelle (kostenpflichtig)
FQN
Fahrerqualifizierungsnachweis

Die Schlüsselzahl 95 wird seit dem 23. Mai 2021 nicht mehr in den Führerschein eingetragen, um die Berufskraftfahrerqualifikation nachzuweisen. Stattdessen wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) in Kartenform ausgestellt. Dieser ersetzt die bisherige Eintragung.
Mitzuführende Karten im gewerblichen Güterkraftverkehr sind Fahrerlaubnis, Fahrerqualifizierungsnachweis, Fahrerkarte und Personalausweis.
Gegebenenfalls noch ADR Bescheinigung oder andere Qualifikationen / Gemehmigungen.